Rechtsgutachten zum Rechenzentrum und Grundstück Kirchenschiff ist da.

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Rechtsgutachten bestätigt rechtsgutachterliche Stellungnahmen von RA Heinichen

Das von der LHP in Auftrag gegebene Rechtsgutachten betreffend Stiftung Garnisonkirche kommt in Bezug auf Nichtübertragung des Grundstückes des Kirchenschiffes und dem Nichterhalt des Rechenzentrums zu den gleichen Ergebnissen wie die rechtsgutachterliche Stellungnahme des RA Heinichen Berlin (Vorstandsmitglied der Fördergeselschaft für des Wiederaufbau der Garnisonkirche e.V.) vom 7. Januar 2022 und sein Redebeitrag auf der SVV der LHP am 26. Januar 2022. (Siehe Anlagen)

Auszüge aus dem Gutachen der Rechstanwälte Dorn, Krämer & Partner GbR (Siehe Anlagen)

  1. Auf der Grundlage der gegenwärtigen Satzung der Stiftung Garnisonkirche Potsdam ist eine Übertragung des für das Kirchenschiff vorgesehenen Grundstücksteils nicht möglich.
  2. Eine Überlassung des für das Kirchenschiff vorgesehenen Grundstückteils an die LHP für kommunale Zwecke auf schuldrechtlicher Basis oder durch Bestellung eines Erbaurechtes ist auf Basis der aktuellen Satzung nur für einen vorübergehenden Zeitraum möglich.
  3. Ein Vermögensanfall des Grundstücks an die LHP…. kann nicht mehr eintreten, wenn auf dem Grundstück mit der weitestgehenden Fertigstellung und Nutzbarkeit des Turms, zumindes mit der Kapelle ein kirchlich nutzbarer Gebäudeteil vorhanden ist.
Der Turm der Garnisonkirche ein Jahr vor der Vollendung

4. Eine Genehmigung der von der Stiftung zur Erfüllung der Auflage aus den Fördermittelbescheid beabsichtigten Grundschuldeintragung… ist ...nicht erforderlich bzw. muss nicht erteilt werden.

5. Das ……. eingeräumte Recht, den Abriss (des Rechenzentrums) zu verlangen, kann zeitlich und hinsichtlich des Umfang des Rückbaus nur geltend gemacht werden, wenn und soweit der Rückbau …… für die baurechtliche Genehmigung der Inbetriebnahme und Nutzung des Turms erforderlich ist und keine baurechtlich zulässige Lösung vereinbart werden kann.

6. Der SVV stehen keinerlei Rechte gegenüber der Stiftung und gegenüber dem Kuratorium als Organ der Stftung zu.

7. Der Oberbürgermeister ist in der Ausübung des Amtes als Mitglied des Kuratoriums der Stiftung nicht weisungsgebunden und übt dieses Amt nach Gesetz und Stiftungsverfassung aus. Bei der Unterrichtungspflicht gegenüber der SVV über diese Tätigkeit ist die Verschwiegenheitsverpflichtung der Stiftung zu beachten.

Anlagen:
Gutachten RA Dorn vom 13.8.2022
Rechtsgutachterliche Stellungnahme RA Heinichen vom 7.1.2022
Redebeitrag in der SVV von RA Heinichen am 26.1.2022